(1) Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab.
(2) Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es von einem Mitglied oder dem Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Rates und
a) von der Mehrheit der Erzeugermitglieder oder der Mehrheit der Verbraucher-mitglieder oder
b) von der Mehrheit der Mitglieder
beantragt wird.
(3) Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Diesbezüglich bemüht sich der Rat, jede zweite Tagung nicht am Sitz der Organisation, sondern vorzugsweise in einem Erzeugermitgliedsland einzuberufen.
(4) Bei der Frage nach der Häufigkeit und dem Ort seiner Tagungen prüft der Rat, ob ausrei-chende Mittel zur Verfügung stehen.
(5) Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens sechs Wochen im Voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im Voraus übermittelt werden muss.
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