(1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen“ gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft und andere zwischenstaatliche Organisationen mit ähnlichen Zuständigkeiten in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoff-Übereinkommen. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch eine solche Organisation.
(2) Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben die Europäische Gemeinschaft und andere zwischenstaatliche Organisationen im Sinne des Absatzes 1 die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten dieser Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise