(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es
a) nach Artikel 40 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat,
b) nach Artikel 41 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder
c) nach Artikel 42 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
(2) Der Rat behält die Umlagen oder Beiträge eines ausgeschiedenen Mitglieds ein, die in ein nach Artikel 18 eingerichtetes Finanzkonto eingezahlt worden sind.
(3) Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für irgendeinen Teil eines etwaigen Defizits der Organisation bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens.
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