(1) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
(2) Der Rat setzt den Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem Verwahrer notifizieren müssen, dass sie die Änderung annehmen.
(3) Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Erzeugermitglieder umfassen und auf die mindestens 75 Prozent der Stimmen der Erzeugermitglieder entfallen, sowie von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Verbrauchermitglieder umfassen und auf die mindestens 75 Prozent der Stimmen der Verbrauchermitglieder entfallen, beim Verwahrer eingegangen sind.
(4) Nachdem der Verwahrer dem Rat mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied – ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festgesetzten Tag – dem Verwahrer noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.
(5) Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, dass die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.
(6) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat nach Absatz 2 festgesetzten Tag nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise