(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Februar 2008 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn 12 Regierungen von Erzeugern mit mindestens 60 Prozent der Gesamtstimmen nach Anlage A und 10 Regierungen von den in Anlage B aufgeführten Verbrauchern, auf die im Referenzjahr 2005 60 Prozent der weltweiten Tropenholzeinfuhren entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 oder nach Artikel 37 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
(2) Ist dieses Übereinkommen am 1. Februar 2008 nicht endgültig in Kraft getreten, so tritt es an diesem Tag oder an einem anderen Tag innerhalb der nächsten sechs Monate vorläufig in Kraft, wenn 10 Regierungen von Erzeugern mit mindestens 50 Prozent der Gesamtstimmen nach Anlage A und sieben Regierungen von den in Anlage B aufgeführten Verbrauchern, auf die im Referenzjahr 2005 50 Prozent der weltweiten Tropenholzeinfuhren entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder dem Verwahrer nach Artikel 38 notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden.
(3) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder 2 bis zum 1. September 2008 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten, um zu beschließen, ob sie dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft setzen wollen. Die Regierungen, die beschließen, dieses Übereinkommen untereinander vorläufig in Kraft zu setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob es zwischen ihnen endgültig in Kraft treten soll.
(4) Für jede Regierung, die dem Verwahrer nicht nach Artikel 38 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.
(5) Der Exekutivdirektor der Organisation beruft den Rat so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.
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