(1) Dieses Übereinkommen steht den Regierungen zu den vom Rat festgelegten Bedingungen, die auch eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde umfassen, zum Beitritt offen. Der Rat übermittelt diese Bedingungen dem Verwahrer. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht beitreten können, Fristverlängerungen gewähren.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.
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