(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 3. April 2006 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
(2) Jede in Absatz 1 bezeichnete Regierung kann
a) bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, dass sie durch die Unterzeichnung zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung), oder
b) nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens es durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Verwahrer ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(3) Bei der Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder dem Beitritt oder der vorläufigen Anwendung hinterlegt die Europäische Gemeinschaft oder jede in Artikel 5 Absatz 1 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation eine von der zuständigen Stelle der Organisation ausgestellte Erklärung, in der die Art und der Umfang ihrer Zuständigkeit für die von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten aufgeführt sind, und unterrichtet den Verwahrer über jede künftige wesentliche Änderung dieser Zuständigkeit. Erklärt eine solche Organisation, für alle von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten die ausschließliche Zuständigkeit zu besitzen, so ergreifen die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht die Maßnahmen nach Absatz 2, Artikel 37 und Artikel 38, oder sie ergreifen die Maßnahme nach Artikel 41 oder ziehen ihre Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Artikel 38 zurück.
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