(1) Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
(2) Der Rat überprüft und beurteilt alle zwei Jahre
a) die internationale Lage im Holzbereich und
b) sonstige Faktoren, Fragen und Entwicklungen, die für das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens für wichtig erachtet werden.
(3) Die Überprüfung erfolgt anhand
a) der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über Produktion, Handel, Angebot, Lagervorräte, Verbrauch und Preise von Holz auf nationaler Ebene;
b) sonstiger von den Mitgliedern auf Anforderung des Rates zur Verfügung gestellter statistischer Daten und spezifischer Indikatoren;
c) der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Informationen über die Fortschritte, die sie bei der Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Holz erzeugenden Wälder gemacht haben;
d) sonstiger einschlägiger Informationen, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die Organisationen im System der Vereinten Nationen und geeignete zwischenstaatliche, staatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung stehen, und
e) der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über die Fortschritte, die sie bei der Einrichtung von Kontroll- und Informationsmechanismen in Bezug auf die illegale Ernte von und den illegalen Handel mit Tropenholz und Nicht-Holz-Erzeugnissen der Wälder gemacht haben.
(4) Der Rat unterstützt den Meinungsaustausch unter den Mitgliedsländern in Bezug auf
a) den Stand der nachhaltigen Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern und damit zusammenhängenden Angelegenheiten in den Mitgliedsländern und
b) die Mittelbereitstellung und den Mittelbedarf im Zusammenhang mit den Zielen, Kriterien und Richtlinien der Organisation.
(5) Auf Ersuchen bemüht sich der Rat, das technische Potenzial der Mitgliedsländer, insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer, auszubauen, um die für eine angemessene Weitergabe von Informationen erforderlichen Daten zu erhalten, einschließlich der Bereitstellung von Mitteln für die Ausbildung und von Einrichtungen für die Mitglieder.
(6) Die Ergebnisse der Überprüfung werden in die entsprechenden Berichte über die Sitzungen des Rates aufgenommen.
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