(1) Der Rat ermächtigt den Exekutivdirektor, enge Beziehungen zu den zuständigen zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen herzustellen und zu unterhalten, um die Beschaffung neuer und zuverlässiger Daten und Informationen unter anderem über die Erzeugung von Tropenholz und den Handel damit, über Tendenzen und Datenabweichungen sowie zweckdienliche Informationen über nicht tropisches Holz und über die Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern zu erleichtern. Soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist, wird die Organisation in Zusammenarbeit mit solchen Organisationen die Informationen sammeln, ordnen, auswerten und veröffentlichen.
(2) Die Organisation trägt zu den Bemühungen um eine Standardisierung und Harmonisierung der internationalen Berichterstattung in Forstangelegenheiten bei, damit Überschneidungen und Duplizierung bei der Datensammlung der verschiedenen Organisationen vermieden werden.
(3) Die Mitglieder legen die vom Rat angeforderten Statistiken und Informationen über Holz, Handel mit Holz und Maßnahmen zur Umsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern sowie sonstige zweckdienliche Informationen in dem größtmöglichen Umfang, der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist, innerhalb der vom Exekutivdirektor festgesetzten Frist vor. Der Rat entscheidet über die Art der nach diesem Absatz vorzulegenden Informationen und über die Form, in der sie zu unterbreiten sind.
(4) Auf Ersuchen oder falls erforderlich bemüht sich der Rat, das technische Potenzial insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer auszubauen, damit diese den Pflichten aus diesem Übereinkommen in Bezug auf Statistiken und Berichte nachkommen können.
(5) Hat ein Mitglied in zwei aufeinander folgenden Jahren die nach Absatz 3 vorgeschriebenen Statistiken und Informationen nicht vorgelegt und den Exekutivdirektor nicht um Unterstützung ersucht, so fordert der Exekutivdirektor zunächst das betreffende Mitglied auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung abzugeben. Wird keine zufriedenstellende Erklärung abgegeben, so ergreift der Rat die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen.
(6) Der Rat veranlasst die Durchführung aller zweckdienlichen Untersuchungen über die Tendenzen sowie die kurz- und langfristigen Probleme der internationalen Holzmärkte und über die Fortschritte, die bei der Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern gemacht werden.
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