(1) Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisation eingesetzt, die allen Mitgliedern offen stehen:
a) der Ausschuss für Holzindustrie,
b) der Ausschuss für Wirtschaft, Statistik und Märkte,
c) der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung und
d) der Finanz- und Verwaltungsausschuss.
(2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12, soweit zweckdienlich, Ausschüsse und nachgeordnete Organe einsetzen oder auflösen.
(3) Der Rat legt den Arbeits- und Aufgabenbereich der Ausschüsse und anderer nachgeordneter Organe fest. Die Ausschüsse und andere nachgeordnete Organe sind dem Rat verantwortlich und unterliegen seiner Weisungsbefugnis.
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