BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006Art. 26

Art. 26

In Kraft bis 06. Dezember 2026
Up-to-date

(1) Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisation eingesetzt, die allen Mitgliedern offen stehen:

a) der Ausschuss für Holzindustrie,

b) der Ausschuss für Wirtschaft, Statistik und Märkte,

c) der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung und

d) der Finanz- und Verwaltungsausschuss.

(2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12, soweit zweckdienlich, Ausschüsse und nachgeordnete Organe einsetzen oder auflösen.

(3) Der Rat legt den Arbeits- und Aufgabenbereich der Ausschüsse und anderer nachgeordneter Organe fest. Die Ausschüsse und andere nachgeordnete Organe sind dem Rat verantwortlich und unterliegen seiner Weisungsbefugnis.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden