(1) Die Mitglieder und der Exekutivdirektor können Vorschläge für Vorprojekte und Projekte unterbreiten, die zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vordringlicher Arbeitsbereiche oder thematischer Programme beitragen, die in dem vom Rat nach Artikel 24 genehmigten Aktionsplan festgelegt wurden.
(2) Der Rat legt Kriterien für die Genehmigung von Projekten und Vorprojekten fest und berücksichtigt dabei unter anderem deren Bedeutung im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens und die vordringlichen Arbeitsbereiche oder thematischen Programme, ihre Umweltauswirkungen und sozialen Folgen, ihr Verhältnis zu nationalen Forstprogrammen und strategien, ihre Kostenwirksamkeit, technische und regionale Bedürfnisse, die Notwendigkeit, Doppelarbeit zu vermeiden, und die Notwendigkeit, die gesammelten Erfahrungen einzubeziehen.
(3) Der Rat erstellt einen Zeitplan und ein Verfahren für die Vorlage, die Beurteilung, die Genehmigung und die Festlegung der Rangfolge von Vorprojekten und Projekten, für die eine Finanzierung durch die Organisation beantragt wird, sowie für ihre Umsetzung, Überwachung und Bewertung.
(4) Der Exekutivdirektor kann die Auszahlung der Mittel der Organisation für Vorprojekte oder Projekte vorübergehend einstellen, falls sie im Widerspruch zu den Projektunterlagen verwendet werden, sowie im Fall von Betrug, Verschwendung, Pflichtversäumnis oder Misswirtschaft. Der Exekutivdirektor legt dem Rat auf seiner nächsten Tagung einen Bericht zur Prüfung vor. Der Rat ergreift angemessene Maßnahmen.
(5) Der Rat kann nach vereinbarten Kriterien die Anzahl der Projekte und Vorprojekte beschränken, die ein Mitglied oder der Exekutivdirektor in einem bestimmten Projektzyklus einreichen kann. Der Rat kann als Folge des Berichts des Exekutivdirektors angemessene Maßnahmen ergreifen, einschließlich der vorübergehenden oder endgültigen Beendigung der Förderung eines Vorprojekts oder Projekts.
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