(1) Die finanziellen Beiträge zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten sind in frei konvertierbaren Währungen zu zahlen; sie sind von Devisenbeschränkungen befreit.
(2) Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten außer dem Verwaltungskonto anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte zur Deckung des Bedarfs für genehmigte Projekte.
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