(1) Hiermit wird ein Fonds für die nachhaltige Bewirtschaftung Tropenholz erzeugender Wälder errichtet, der die Erzeugermitglieder dabei unterstützt, die zur Erreichung des in Artikel 1 Buchstabe d genannten Ziels notwendigen Investitionen vorzunehmen.
(2) Der Fonds setzt sich zusammen aus
a) Beiträgen von Gebermitgliedern,
b) fünfzig Prozent der Einnahmen aus Tätigkeiten, die sich auf das Sonderkonto beziehen,
c) Mitteln aus anderen privaten und öffentlichen Quellen, welche die Organisation im Einklang mit ihren Finanzvorschriften annehmen kann, und
d) sonstigen vom Rat genehmigten Quellen.
(3) Die Mittel des Fonds werden vom Rat nur für Vorprojekte und Projekte zugeteilt, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck verfolgen und nach den Artikeln 24 und 25 genehmigt sind.
(4) Bei der Zuteilung von Mitteln des Fonds legt der Rat Kriterien und Prioritäten für die Verwendung des Fonds fest und berücksichtigt Folgendes:
a) die Hilfsbedürftigkeit der Mitglieder bei der Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen;
b) die Bedürfnisse der Mitglieder, bedeutende Programme zur Erhaltung von Holz erzeugenden Wäldern zu erstellen und durchzuführen, und
c) die Bedürfnisse der Mitglieder, Programme zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung durchzuführen.
(5) Der Exekutivdirektor bietet nach Artikel 25 bei der Erarbeitung von Vorschlägen für Projekte Unterstützung an und bemüht sich auf der Grundlage der vom Rat zu beschließenden Bedingungen um eine ausreichende und abgesicherte Finanzierung der vom Rat genehmigten Projekte.
(6) Die Mitglieder sind bestrebt, den Bali-Partnerschaftsfonds auf ein angemessenes Niveau aufzufüllen, um zum Erreichen der Ziele des Fonds beizutragen.
(7) Der Rat prüft in regelmäßigen Abständen, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, und bemüht sich um zusätzliche Mittel, die von den Erzeugermitgliedern zur Erfüllung des Zwecks des Fonds benötigt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise