(1) Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 4, 5 und 6 festgesetzten, von den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren gezahlten Jahresbeiträgen bestritten.
(2) Das Verwaltungskonto erfasst:
a) die Grundausgaben der Verwaltung wie Gehälter und Zulagen, Einrichtungs- und Dienstreisekosten und
b) die Ausgaben für die Kernaufgaben wie für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, für vom Rat einberufene Sachverständigensitzungen und für die Erarbeitung und Herausgabe von Studien und Gutachten nach den Artikeln 24, 27 und 28 dieses Übereinkommens.
(3) Die Ausgaben für die zum Rat sowie zu den in Artikel 26 bezeichneten Ausschüssen und sonstigen nachgeordneten Organen des Rates entsandten Delegationen werden von den betroffenen Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so fordert der Rat das betreffende Mitglied auf, die Kosten der Leistungen zu tragen.
(4) Vor Ablauf jedes Zweijahreshaushalts genehmigt der Rat den Haushalt für das Verwal-tungskonto der Organisation für den folgenden Zweijahreshaushalt und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.
(5) Die Beiträge zum Verwaltungskonto für jeden Zweijahreshaushalt werden wie folgt festgesetzt:
a) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausgaben sind zu gleichen Teilen von den Erzeugermitgliedern und den Verbrauchermitgliedern zu tragen und werden im Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt;
b) 20 Prozent der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ausgaben sind von Erzeugermitgliedern und 80 Prozent dieser Ausgaben von Verbrauchermitgliedern zu tragen; sie werden im Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt;
c) die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ausgaben dürfen ein Drittel der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausgaben nicht übersteigen. Der Rat kann im Konsens beschließen, für einen bestimmten Zweijahreshaushalt von dieser Obergrenze abzuweichen;
d) der Rat kann im Zusammenhang mit der Bewertung nach Artikel 33 überprüfen, in welchem Umfang das Verwaltungskonto und die Konten für freiwillige Beiträge zur wirksamen und reibungslosen Arbeitsweise der Organisation beitragen;
e) bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleibt.
(6) Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für den laufenden Zweijahreshaushalt verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für den laufenden Zweijahreshaushalt für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge dadurch zu ändern.
(7) Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahrs zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern zu dem Zweijahreshaushalt, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag zu zahlen, an dem sie Mitglieder werden.
(8) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 7 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sieben Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht bis zur vollständigen Zahlung seines Beitrags entzogen, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag während zweier aufeinander folgender Jahre nicht gezahlt, so verliert es unter Berücksichtigung des Artikels 30 die Berechtigung, Projekt- oder Vorprojektvorschläge zur Prüfung der Förderfähigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 zu unterbreiten.
(9) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 7 gezahlt, so erhält das Mitglied einen Beitragsnachlass, der vom Rat in den Finanzvorschriften der Organisation festgelegt wird.
(10) Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 8 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.
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