(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.
(2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder unterliegen im Hoheitsgebiet Japans weiterhin dem am 27. Februar 1988 in Tokyo unterzeichneten Sitzabkommen zwischen der Regierung von Japan und der Internationalen Tropenholzorganisation samt den für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen.
(3) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse, Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(4) Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schließt das betreffende Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen. Bis zum Abschluss des Abkommens ersucht die Organisation die neue Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.
(5) Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;
b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder
c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
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