(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens trifft der Rat geeignete Maßnahmen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und Sonderorganisationen, einschließlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und anderen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, sowie mit der Privatwirtschaft, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft.
(2) Die Organisation nimmt so weit wie möglich die Einrichtungen, Dienste und Fachkenntnisse von zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft in Anspruch, um bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens Doppelarbeit zu vermeiden und die Ergänzungswirkung und Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten zu verstärken.
(3) Die Organisation macht sich die Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe voll zunutze.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise