(1) Der Rat ist auf einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
(2) Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
(3) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
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