(1) Die Erzeugermitglieder und die Verbrauchermitglieder haben insgesamt jeweils 1 000 Stimmen.
(2) Die Stimmen der Erzeugermitglieder verteilen sich wie folgt:
a) 400 Stimmen werden gleichmäßig auf die drei Erzeugerregionen Afrika, Asien/Pazifik sowie Lateinamerika und die Karibik verteilt. Die den einzelnen Regionen zuerkannten Stimmen werden gleichmäßig auf die Erzeugermitglieder der betreffenden Region verteilt;
b) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis ihrer Anteile an dem gesamten Bestand an Tropenwäldern aller Erzeugermitglieder verteilt und
c) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis des Durchschnittswerts ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während des letzten Dreijahresabschnitts, für den endgültige Zahlen vorliegen, verteilt.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden die gesamten den Erzeugermitgliedern der Region Afrika nach Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmäßig auf alle Erzeugermitglieder dieser Region verteilt. Etwaige verbleibende Stimmen werden den Erzeugermitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeugermitglied mit der nach Absatz 2 errechneten größten Stimmenzahl, die zweite Stimme dem Erzeugermitglied mit der zweitgrößten Stimmenzahl usw., bis alle verbleibenden Stimmen verteilt sind.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 verteilen sich die Stimmen der Verbrauchermitglieder wie folgt: Jedes Verbrauchermitglied erhält 10 Grundstimmen; die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Nettoeinfuhren während des Fünfjahresabschnitts, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.
(5) Einem Verbrauchermitglied werden für einen bestimmten Zweijahresabschnitt höchstens 5 Prozent mehr Stimmen zugeteilt, als diesem Mitglied im vorausgegangenen Zweijah-resabschnitt zugeteilt waren. Die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Nettoeinfuhren während des Fünfjahresabschnitts, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, ver-teilt.
(6) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mindestprozentsatz, der für eine besondere Abstimmung durch Verbrauchermitglieder erforderlich ist, anpassen, wenn er dies für notwendig erachtet.
(7) Der Rat verteilt die Stimmen für jeden Zweijahreshaushalt zu Beginn der ersten Tagung in dem betreffenden Zweijahresabschnitt im Einklang mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses Zweijahreshaushalts wirksam, soweit nicht in Absatz 8 etwas anderes bestimmt ist.
(8) Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitglieds aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Mitgliederkategorie oder kategorien im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt in diesem Fall den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung wirksam wird.
(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.
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