BundesrechtInternationale VerträgeBefreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder der EUMETSAT

Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder der EUMETSAT

In Kraft seit 01. Februar 2012
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Ruhegehälter und gleichartige Leistungen befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Ruhegehälter und Leistungen bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

Artikel 2

Art. 2

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragspartner einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Vertragspartner bindende Wirkung erlangt.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache die gleichermaßen authentisch sind.