(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
(3) Seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise