Art. 17 RUHEGEHÄLTER — Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina)
Rückverweise
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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