1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängen, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder wohnen.
2. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.
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