1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates bei der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses anderen Vertragsstaates gleich.
2. Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind den von diesem Abkommen erfassten Personen, die sich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie den Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.
3. Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:
(a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtssprechung der sozialen Sicherheit;
(b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
(c) die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
4. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen von Uruguay, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
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