1. Dieses Abkommen bezieht sich:
(a) auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
(i) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
(ii) die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
(b) auf die uruguayischen Rechtsvorschriften über die beitragsabhängigen Leistungen in Bezug auf die Renten- und Pensionsversicherung, die auf dem Umlage- oder dem Kapitaldeckungssystem beruhen.
2. Soweit der Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
3. Dieses Abkommen findet auf Gesetze, die die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, nur Anwendung, wenn die beiden Vertragstaaten dies vereinbaren.
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