1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander:
(a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
(b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
3. Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4. Die Behörden und Träger der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Die von den österreichischen zuständigen Trägern ausgestellten Formulare können nach den uruguayischen Rechtsvorschriften nur dann anerkannt werden, wenn diese vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle beglaubigt werden.
5. Die Behörden und Träger eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
6. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlasst. Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung nur der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten veranlasst.
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