1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, wenn dies erforderlich oder vorteilhaft ist, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
2. Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so haben die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten nach den von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 1 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung hat.
3. Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
4. Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften von Uruguay.
5. (a) Hängt nach den Rechtsvorschriften von Uruguay die Gewährung einer Leistung davon ab, dass der Erwerbstätige zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles diesen Rechtsvorschriften unterliegt, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn der Erwerbstätige zu diesem Zeitpunkt nach den österreichischen Rechtsvorschriften versichert ist oder, falls dies nicht der Fall ist, wenn er nach den österreichischen Rechtsvorschriften eine Leistung gleicher Art oder eine Leistung unterschiedlicher Art zu Gunsten des selben Leistungsberechtigten erhält.
(b) Hängt nach den Rechtsvorschriften von Uruguay der Anspruch auf eine Leistung davon ab, dass die Versicherungszeiten in einem bestimmten Zeitraum zurückgelegt wurden, der direkt vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegt, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Person während dieses Zeitraums unmittelbar vor dem Entstehen des Leistungsanspruches diese Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
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