Vorwort
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Art. 1
In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Art. 2
Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind
in der Republik Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
in der Republik östlich des Uruguay
die Bank für Sozialvorsorge.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
Art. 3
1. Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
2. Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen zweisprachigen Formblätter festzulegen.
3. Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen
Art. 4
1. In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften auf den Dienstnehmer weiterhin anzuwenden sind, über Antrag des Dienstgebers eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
2. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
- | bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; | |
- | bei Anwendung der uruguayischen Rechtsvorschriften von der Bank für Sozialvorsorge. |
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Pensionen
Artikel 5
Bearbeitung der Leistungsanträge
Art. 5
1. Die zuständigen Träger haben einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
2. Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
3. Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 6
Zahlung von Pensionen
Art. 6
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 7
Statistiken
Art. 7
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Geltungsdauer
Art. 8
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 14. Jänner 2011 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.