BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

In Kraft seit 01. Dezember 2011
Up-to-date

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Art. 2

Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind

in der Republik Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

in der Republik östlich des Uruguay

die Bank für Sozialvorsorge.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

Art. 3

1. Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.

2. Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen zweisprachigen Formblätter festzulegen.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen

Art. 4

1. In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften auf den Dienstnehmer weiterhin anzuwenden sind, über Antrag des Dienstgebers eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

2. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

- bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
- bei Anwendung der uruguayischen Rechtsvorschriften von der Bank für Sozialvorsorge.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Pensionen

Artikel 5

Bearbeitung der Leistungsanträge

Art. 5

1. Die zuständigen Träger haben einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

2. Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

3. Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Artikel 6

Zahlung von Pensionen

Art. 6

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 7

Statistiken

Art. 7

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Geltungsdauer

Art. 8

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. Jänner 2011 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.