BundesrechtInternationale VerträgeCentral European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)

Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)

In Kraft seit 01. August 2011
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

1) Die Vertragsparteien vereinbaren im Rahmen dieses Übereinkommens die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung und der hochschulverwandten Forschung, insbesonders auf den Gebieten der universitären Zusammenarbeit und der akademischen Mobilität.

2) Die in Paragraph 1 genannte Zusammenarbeit soll, mit der Ausnahme von Freemover Stipendien gemäß Artikel 2, Paragraph 6, im Rahmen der in diesem Übereinkommen beschriebenen Netzwerken des Central European Exchange Programme for University Studies stattfinden/abgewickelt werden.

3) CEEPUS III Stipendien sind „Vollstipendien“, d.h. so ausgelegt, dass sie Lebenshaltungskosten, Ausgaben für allfällige Laborgebühren, falls im Gastland üblich, Unterkunft und falls erforderlich Versicherung während des Aufenthalts im Gastland abdecken. CEEPUS III Stipendien müssen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Gastland angepasst und inflationsgeschützt sein.

4) Im Rahmen dieses Übereinkommens ist kein Geldtransfer zwischen den Vertragsparteien vorgesehen.

CEEPUS III Stipendien werden daher mit der Ausnahme von Reisekostenzuschüssen vom Gastland getragen. Reisekostenzuschüsse werden gegebenenfalls vom Heimatland getragen. Gastland und teilnehmende Universitäten sind eingeladen, weitere freiwillige Mittel für CEEPUS III Stipendien bereit zu stellen.

5) Im Rahmen dieses Übereinkommens und gemäß der vom Gemeinsamen Ministerkomitee vereinbarten Verfahrensordnung sind die Vertragsparteien verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Stipendienmonate (die interne „CEEPUS-Währung“) für das folgende akademische Jahr in jährlichen Abständen bekanntzugeben. In CEEPUS-Währung müssen mindestens jeweils 100 Stipendienmonate zur Verfügung gestellt werden.

6) CEEPUS III Stipendien dürfen ausschließlich für Zwecke der Mobilität verwendet werden und nicht für Unkosten oder Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit organisatorischen oder administrativen Zwecken.

Die Vertragsparteien und teilnehmende Universitäten sind eingeladen, zusätzliche freiwillige Mittel zur Deckung dieser Kosten oder Ausgaben bereitzustellen.

7) Nicht verbrauchte CEEPUS III Stipendienmonate können gegebenenfalls für Treffen der CEEPUS III Netzwerke verwendet werden.

Artikel 2

Art. 2

1) Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Hochschule“ alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt sind.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS III förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.

2) Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr“ den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

3) An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind, unabhängig von der Studienrichtung bis zur und einschließlich der Doktoratsebene, dann im Rahmen von CEEPUS III förderungsberechtigt, wenn das gemäß dieses Übereinkommens an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium, Training oder Praktikum einen anerkennbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.

4) Stipendien werden auch für Studierende zum Zweck der praktischen Ausbildung an einer kommerziellen Einrichtung, Forschungseinrichtung oder Regierungseinrichtung oder einer anderen Organisation des Gastlandes vergeben, vorausgesetzt, seitens des/der Antragstellenden wird ein umfassender Vorschlag vorgelegt..

5) Das CEPUS III Programm unterstützt überdies die Mobilität von Fakultätsmitgliedern, d. h. von Lehrenden oder wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal einer gegebenen Hochschuleinrichtung, durch die Vergabe von CEEPUS III Stipendien, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.

6) Stipendien können auch an Studierende und Fakultätsmitglieder, die an einer förderungsberechtigten CEEPUS III Hochschule eingeschrieben bzw. tätig sind, außerhalb eines CEEPUS III Netzwerks vergeben werden, falls spezielle Regelungen zum Zweck des Studiums bzw. der Lehre und Betreuung außerhalb eines CEEPUS III Netzwerks getroffen wurden (Freemover).

Artikel 3

Art. 3

1) Hiermit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, im Folgenden „Gemeinsames Ministerkomitee“, bestehend aus jeweils einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jeder Vertragspartei, konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für alle Maßnahmen und Entscheidungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens, einschließlich der Annahme von Evaluierungsberichten. Das Gemeinsame Ministerkomitee soll ein Arbeitsprogramm verabschieden, dass die Zusammenarbeit im Rahmen von CEEPUS III regelt.

2) Das Gemeinsame Ministerkomitee soll nach Erfordernis zusammentreten, sich eine eigene Verfahrensordnung geben und eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden/Vorsitzende wählen. Es kann bei Bedarf Arbeitsgruppen zur Umsetzung dieses Übereinkommens einrichten und deren Zusammensetzung festlegen.

3) Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen im Konsens zu treffen. Erweisen sich alle Anstrengungen, Konsens herzustellen, als erfolglos und kann Konsens nicht hergestellt werden, so soll der betreffende Sachverhalt durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.

4) Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet einstimmig und bindend über die Gesamtsumme an CEEPUS III Stipendienmonaten wie in Artikel 1, Absatz 5 bekanntgegeben.

Artikel 4

Art. 4

1) Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von CEEPUS III Netzwerken sollen von einer Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Ministerkomitees getroffen werden.

2) Jede Vertragspartei richtet eine Nationale Kommission bestehend aus Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen und/oder anderen Experten/Expertinnen ein, um das in Absatz 1 erwähnte Auswahlverfahren zu unterstützen.

3) Jede Vertragspartei richtet ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der folgenden Pflichten ein:

Bewerbung des Programms in allen seinen Aspekten, insbesonders der Gemeinsamen Studienabschlüsse, in enger Zusammenarbeit mit dem CEEPUS Generalsekretariat und den übrigen Nationalen CEEPUS Büros;

Annahme und formale Prüfung von Anträgen;

Vorbereitung von Zuerkennungen;

Sicherstellung eines Stipendiums, wenn ein Studienplatz gesichert werden konnte;

Zuerkennung von Stipendien gemäß Arbeitsprogramm;

Organisation der Auszahlung von Stipendien;

Entgegennahme von Berichten;

Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms und Mitarbeit an der Gesamtevaluation, falls erforderlich;

Erstellung von Jahresberichten zur nationalen Umsetzung des Programms.

4) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Errichtung ihres Nationalen CEEPUS Büros dem CEEPUS Generalsekretariat mitzuteilen.

5) Die Nationalen CEEPUS Büros sind verpflichtet, an vom CEEPUS Generalsekretariat anberaumten Treffen teilzunehmen.

6) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.

Artikel 5

Art. 5

1) Ein CEEPUS Generalsekretariat wird hiermit in Wien errichtet. Das CEEPUS Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung.

2) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS Generalsekretariats wird auf Vorschlag der Republik Österreich vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner/ihrer Amtsperiode durch einstimmige Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.

3) Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS Generalsekretariates, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen.

4) Kosten für Vertreter/Vertreterinnen der Vertragsparteien oder von an das CEEPUS Generalsekretariat sekundiertem Personal sind von der betreffenden Vertragspartei zu tragen.

5) Die Vertragsparteien sind eingeladen, zusätzliche freiwillige Mittel für Aktivitäten des CEEPUS Generalsekretariats bereitzustellen, um die Umsetzung des Programms weiter zu verbessern.

6) Das CEEPUS Generalsekretariat dient als Koordinations- und Evaluierungseinrichtung, während die Vertragsparteien die volle finanzielle Oberhoheit über ihr nationales Budget im Rahmen der Zusammenarbeit behalten.

7) Das CEEPUS Generalsekretariat soll insbesonders:

Dem Gemeinsamen Ministerkomitee bei seinem nächsten Treffen über dringende technische und administrative Entscheidungen des Generalsekretärs/der Generalsekretärin berichten;

Einen jährlichen Fortschrittsbericht vorlegen und die Gesamtevaluation des CEEPUS III Programms übernehmen;

Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung unterbreiten;

Die Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees und der Arbeitsgruppen vorbereiten und organisieren und die Sitzungsprotokolle erstellen;

Die Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees unterstützen;

Eine gemeinsame Werbelinie für das Programm entwickeln und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit beraten;

Informationen über die Zusammenarbeit der teilnehmenden Hochschulen der Vertragsparteien publizieren.

Artikel 6

Art. 6

1) Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS III Stipendium erhalten, zu vermeiden.

2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse auszuschalten, die die volle Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.

Artikel 7

Art. 7

Das Gemeinsame Ministerkomitee soll dieses Übereinkommen vor Ablauf des vierten akademischen Jahres nach Inkrafttreten bewerten. Der Bewertung soll eine Gesamtevaluation der Zusammenarbeit zu Grunde liegen.

Artikel 8

Art. 8

1) Jeder Streitfall zwischen Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und dem CEEPUS Generalsekretariat bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder des Arbeitsprogramms, soll durch Verhandlungen nach Treu und Glauben und durch Konsultationen zwischen den Streitparteien beigelegt werden. Kann ein Streitfall durch diese Verhandlungen und Konsultationen nicht beigelegt werden, so soll er auf gütlichem Wege durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden. Zu diesem Zweck kann das Gemeinsame Ministerkomitee eine Arbeitsgruppe gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Übereinkommens einrichten. Die Arbeitsgruppe kann dem Gemeinsamen Ministerkomitee Empfehlungen zu Beilegung des Streitfalls unterbreiten. Kann ein Streitfall nicht durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden, so kann jede der Streitparteien den Streitfall der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen.

2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei nennt einen Schiedsrichter bzw. eine Schiedsrichterin; diese beiden Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen bestimmen sodann einen dritten Schiedsrichter bzw. eine dritte Schiedsrichterin, die bzw. der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.

3) Das Schiedsgericht bestimmt den Ort seines Zusammentretens und legt seine eigene Verfahrensordnung fest.

4) Der Spruch des Schiedsgerichts erfolgt durch die mehrheitliche Entscheidung seiner Mitglieder, wobei sich kein Mitglied der Abstimmung enthalten darf. Dieser Spruch ist für alle Streitparteien endgültig und verbindlich, und einer Berufung dagegen nicht zugänglich. Die Streitparteien haben dem Spruch des Schiedsgerichts unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit hinsichtlich seiner Bedeutung oder Reichweite hat das Schiedsgericht, falls erforderlich, seinen Spruch mit Mehrheitsentscheidung auf Verlangen jeder Streitpartei zu erläutern.

Artikel 9

Art. 9

1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die CEEPUS II Vertragsparteien auf.

2) Dieses Übereinkommen muss von den Vertragsparteien gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat als Depositär dieses Übereinkommens zu hinterlegen.

3) Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Mitteilungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.

4) Das Original dieses Übereinkommens wird beim Depositär hinterlegt.

Artikel 10

Art. 10

1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Mai 2011 für alle Signatarstaaten in Kraft, die ihre Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. Wurden bis zu diesem Datum weniger als drei Genehmigungsurkunden hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der dritten Genehmigungsurkunde in Kraft. Dieses Übereinkommen bleibt ab Datum seines In- Kraft –Tretens für sieben Jahre in Kraft.

2) Für Signatarstaaten, die ihre Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 10, Absatz 1, hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Hinterlegung in Kraft.

3) Dieses Übereinkommen wird automatisch um weitere sieben Jahre verlängert, falls das Gemeinsame Ministerkomitee nicht einstimmig anders entschieden hat. Für Vertragsparteien, die eine Verlängerung dieses Übereinkommens gemäß nationaler Verfahren genehmigen müssen, tritt die Verlängerung am ersten Tag des Folgemonats des Datums der Verständigung des Depositärs über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren in Kraft.

4) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Dazu muss die betreffende Vertragspartei mindestens sechs Wochen vor einem Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees einen schriftlichen Vorschlag an den Vorsitz des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten, falls das Gemeinsame Ministerkomitee nichts anderes beschließt. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung dieses Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.

Die Änderung muss von den Vertragsparteien unterzeichnet und gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim Depositär zu hinterlegen. Die Änderung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der dritten Genehmigungsurkunde in Kraft, falls in der Änderung nicht anders festgelegt.

Artikel 11

Art. 11

1) Dieses Übereinkommen ist zum Beitritt für nicht – CEEPUS II Vertragsparteien offen, wenn das Gemeinsame Ministerkomitee ihrem Beitritt einstimmig zustimmt. Staaten, die einen CEEPUS III Beitritt anstreben, sollen den Depositär schriftlich von seiner Absicht verständigen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen in Kenntnis.

2) Die Genehmigungsurkunden eines Beitritts sind beim Depositär zu hinterlegen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Beitrittsurkunden in Kenntnis.

3) Für Staaten, die diesem Übereinkommen nach seinem In-Kraft-Treten beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

4) Staaten, die diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beigetreten sind, nehmen an CEEPUS III Aktivitäten gemäß dem Arbeitsprogramm und im Einklang mit den Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees teil.

Artikel 12

Art. 12

Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Rücktritt von diesem Übereinkommen berechtigt. Jeder Rücktritt tritt sechs Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositär in Kraft.

Netzwerke und Aktivitäten, die im Rahmen dieses Übereinkommens noch vor Inkrafttreten des Austritts begonnen wurden, sind davon nicht betroffen.

Geschehen zu Budva, Montenegro, am 25. März 2010 in einem Original in englischer Sprache.

Für die Republik Albanien………………………… Nora Malaj m.p. …………………………………
Für die Republik Österreich……………………… Beatrix Karl m.p. ..………………………….……
Für die Republik Bulgarien……………………… Petya Evtimova m.p. …………………….………
Für Bosnien – Herzegowina……………………… Sredoje Novic m.p. ………………………………
Für die Republik Kroatien………………………… Ivana Puljiz m.p. .…………………………………
Für die Tschechische Republik…………………… Eva Bartonova m.p. ………………………………
Für die Republik Ungarn………………………… Zoltan Loboda m.p. ………………………………
Für die Republik Mazedonien…………………… Nikola Todorov m.p. ……………………………
Für Montenegro…………………………………… Vujica Lazovic m.p. …………………..…………
Für die Republik Polen…………………………… Witold Jurek m.p. …..……………………………
Für Rumänien…………………………………… Andras Kiraly m.p. ………………………………
Für die Republik Serbien………………………… Slobodan Jaukovic m.p. .…………………………
Für die Slowakische Republik…………………… Jozef Habanik m.p. ………………………………
Für die Republik Slowenien……………………… Joszef Györkös m.p. ………………………………