(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
(2) Die Zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem innerstaatlichen Recht bei für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen.
(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die Zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
(4) Auf Ersuchen der Zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die Zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu Klassifizierten Informationen berechtigt ist.
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