(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten Klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
(2) Die Parteien gewähren den übermittelten Klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen Klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.
(3) Übermittelte Klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie freigegeben wurden, verwendet werden.
(4) Übermittelte Klassifizierte Informationen werden nur solchen Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die diesen Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(5) Eine Partei macht Dritten ohne schriftliche Zustimmung der Zuständigen Behörde des Herausgebers Klassifizierte Informationen nicht zugänglich.
(6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte Klassifizierte Informationen.
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