(1) Die Zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz Klassifizierter Informationen und dessen wesentlichen Änderungen.
(2) Die Zuständigen Behörden informieren einander auf Antrag über ihre jeweilige Sicherheitsorganisation und –verfahren, um den Vergleich und die Beibehaltung gleicher Sicherheitsstandards zu ermöglichen.
(3) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die Zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.
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