(1) Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen oder eines entsprechenden Verdachts, informiert die Zuständige Behörde des Empfängers die Zuständige Behörde des Herausgebers unverzüglich schriftlich.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.
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