Art. 8 — Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram (Schweiz)
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Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden berichten dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.
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