BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram (Schweiz)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. September 2011
Up-to-date

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden berichten dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.

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