1 Zuständige österreichische Vertretungsbehörden im Sinne dieser Vereinbarung sind die Vertretungen der Republik Österreich in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram.
2 Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:
a) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
b) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Konsularische Direktion
Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen
3003 Bern
3 Zuständige schweizerische Vertretungsbehörden für Anträge im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 sind:
a) Für Sofia:
Schweizerische Botschaft in Bukarest
b) Für Tirana:
Schweizerische Botschaft in Pristina
c) Für Zagreb/Agram:
Schweizerische Botschaft in Wien
Keine Verweise gefunden
Rückverweise