BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. Juli 2011
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Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen auf diplomatischem Wege oder der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei durch Einsätze von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, von Material oder Informationen gewährt werden sollen.

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