Art. 7 — Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen
| Artikel 7 |
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
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