Art. 6 — Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen
| VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
| Artikel 6 |
Durch dieses Übereinkommen werden bestehende internationale Arbeitsübereinkommen oder -empfehlungen nicht neu gefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden