I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN |
Artikel 1 |
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezieht sich der Begriff „innerstaatliche Politik“ auf die innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt, die im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 4 des Übereinkommens (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, entwickelt wird;
b) bezieht sich der Begriff „innerstaatliches Arbeitsschutzsystem“ oder „innerstaatliches System“ auf die Infrastruktur, die den Hauptrahmen für die Umsetzung der innerstaatlichen Arbeitsschutzpolitik und innerstaatlicher Arbeitsschutzprogramme bietet;
c) bezieht sich der Begriff „innerstaatliches Arbeitsschutzprogramm“ oder „innerstaatliches Programm“ auf jedes innerstaatliche Programm, das in einem vorher festgelegten Zeitrahmen zu erreichende Ziele, Prioritäten und Aktionsmittel, die ausgearbeitet worden sind, um den Arbeitsschutz zu verbessern, sowie Mittel zur Beurteilung von Fortschritten umfasst;
d) bezieht sich der Begriff „eine innerstaatliche präventive Arbeitsschutzkultur“ auf eine Kultur, in der das Recht auf eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt auf allen Ebenen geachtet wird, in der Regierung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktiv daran mitwirken, durch ein System festgelegter Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu gewährleisten, und in der dem Grundsatz der Prävention höchste Priorität eingeräumt wird.
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