(Übersetzung) |
INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ |
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 31. Mai 2006 zu ihrer fünfundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006 (im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt), erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 2006, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, bezeichnet wird.
I. INNERSTAATLICHE POLITIK |
1. Die nach Artikel 3 des Übereinkommens ausgearbeitete innerstaatliche Politik sollte Teil II des Übereinkommens (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, sowie die in diesem Übereinkommen genannten einschlägigen Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Regierungen berücksichtigen.
II. INNERSTAATLICHES SYSTEM |
2. Bei der Einrichtung, Unterhaltung, fortlaufenden Entwicklung und regelmäßigen Überprüfung des in Artikel 1 b) des Übereinkommens definierten innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems:
a) sollten die Mitglieder die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevanten und im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation berücksichtigen, insbesondere das Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947, und das Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969;
b) können die Mitglieder die in Artikel 4 (1) des Übereinkommens vorgesehenen Beratungen auf andere interessierte Parteien ausdehnen.
3. Im Hinblick auf die Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Todesfällen sollte das innerstaatliche System geeignete Maßnahmen für den Schutz aller Arbeitnehmer vorsehen, insbesondere der Arbeitnehmer in Hochrisikosektoren und verletzlicher Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Arbeitnehmer in der informellen Wirtschaft, Wanderarbeitnehmer und junge Arbeitnehmer.
4. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts zu schützen, einschließlich des Schutzes ihrer reproduktiven Gesundheit.
5. Bei der Förderung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur im Sinne des Artikels 1 d) des Übereinkommens sollten sich die Mitglieder darum bemühen:
a) durch nationale Kampagnen, die gegebenenfalls mit Initiativen auf der Arbeitsplatzebene und internationalen Initiativen verbunden werden, das Bewusstsein für den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit zu verbessern;
b) Mechanismen zur Durchführung der Arbeitsschutzerziehung und -ausbildung zu fördern, insbesondere für Führungskräfte, Aufsichtspersonen, Arbeitnehmer und ihre Vertreter sowie für den Arbeitsschutz zuständige staatliche Bedienstete;
c) Arbeitsschutzkonzepte und gegebenenfalls -kompetenzen in Bildungs- und Berufsbildungsprogramme aufzunehmen;
d) den Austausch von Arbeitsschutzstatistiken und -daten zwischen zuständigen Behörden, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu erleichtern;
e) im Hinblick auf die Beseitigung arbeitsbedingter Gefahren und Risiken oder ihre Verringerung auf ein Mindestmaß, soweit dies sinnvoll und praktisch möglich ist, Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihre Verbände zu informieren und zu beraten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern oder zu erleichtern;
f) im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis auf der Arbeitsplatzebene die Festlegung von Arbeitsschutzpolitiken, die Einsetzung von gemeinsamen Arbeitsschutzausschüssen und die Benennung von Arbeitsschutzbeauftragten der Arbeitnehmer zu fördern;
g) im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis die Probleme von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben sowie von Subunternehmern bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen und -vorschriften anzugehen.
6. Die Mitglieder sollten einen Arbeitsschutzmanagement-Systemansatz fördern, wie zum Beispiel in den Leitlinien für Arbeitsschutz-Managementsysteme (ILO-OSH 2001) dargestellt.
III. INNERSTAATLICHES PROGRAMM |
7. Das in Artikel 1 c) des Übereinkommens definierte innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm sollte sich auf Grundsätze der Evaluierung und des Managements von Gefahren und Risiken stützen, insbesondere auf Arbeitsplatzebene.
8. Das innerstaatliche Programm sollte Handlungsprioritäten benennen, die in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert werden sollten.
9. Bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Programms können die Mitglieder die in Artikel 5 (1) des Übereinkommens vorgesehenen Beratungen auf andere interessierte Parteien ausdehnen.
10. Zur Durchführung der Bestimmungen von Artikel 5 des Übereinkommens sollte das innerstaatliche Programm aktiv präventive Maßnahmen und Tätigkeiten am Arbeitsplatz fördern, an denen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ihre Vertreter beteiligt sind.
11. Das innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm sollte, soweit angemessen, mit anderen innerstaatlichen Programmen und Plänen koordiniert werden, beispielsweise mit denen, die sich auf die öffentliche Gesundheit und die wirtschaftliche Entwicklung beziehen.
12. Bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Arbeitsschutzprogramms sollten die Mitglieder, unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus den von ihnen ratifizierten Übereinkommen, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevanten Urkunden der IAO, die im Anhang dieser Empfehlung aufgeführt werden, berücksichtigen.
IV. INNERSTAATLICHES PROFIL |
13. Die Mitglieder sollten ein innerstaatliches Profil erstellen und regelmäßig aktualisieren, das die jeweilige Situation im Bereich des Arbeitsschutzes und die bei der Verwirklichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt erzielten Fortschritte zusammenfasst. Das Profil sollte bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Programms als Grundlage dienen.
14. (1) Das innerstaatliche Arbeitsschutzprofil sollte gegebenenfalls Informationen über die folgenden Elemente umfassen:
a) Rechtsvorschriften, gegebenenfalls Gesamtarbeitsverträge und alle sonstigen relevanten Instrumente über den Arbeitsschutz;
b) eine oder mehrere für den Arbeitsschutz verantwortliche und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis bezeichnete Stellen oder Gremien;
c) Mechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich Inspektionssystemen;
d) Vorkehrungen zur Förderung der Zusammenarbeit auf Unternehmensebene zwischen Geschäftsleitung, Arbeitnehmern und ihren Vertretern als wesentliches Element von Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz;
e) einen innerstaatlichen dreigliedrigen Beirat oder innerstaatliche dreigliedrige Beiräte, die sich mit Arbeitsschutzfragen befassen;
f) Informations- und Beratungsdienste zum Arbeitsschutz;
g) die Bereitstellung einer Arbeitsschutzausbildung;
h) arbeitsmedizinische Dienste im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis;
i) Arbeitsschutzforschung;
j) den Mechanismus zur Erhebung und Analyse von Daten über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie ihre Ursachen unter Berücksichtigung der einschlägigen Instrumente der IAO;
k) Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Versicherungs- oder Sozialversicherungssystemen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten decken;
l) Unterstützungsmechanismen für eine fortschreitende Verbesserung der Arbeitsschutzbedingungen in Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben und in der informellen Wirtschaft.
(2) Außerdem sollte das innerstaatliche Arbeitsschutzprofil, soweit angemessen, Informationen über die folgenden Elemente umfassen:
a) Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf innerstaatlicher und betrieblicher Ebene, einschließlich innerstaatlicher Programmüberprüfungsmechanismen;
b) technische Normen, Richtliniensammlungen und Leitlinien zum Arbeitsschutz;
c) Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, einschließlich Förderungsinitiativen;
d) spezialisierte technische, medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die mit verschiedenen Aspekten des Arbeitsschutzes befasst sind, einschließlich Forschungsinstituten und -labors, die auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes tätig sind;
e) im Bereich des Arbeitsschutzes tätige Personen, wie Inspektoren, Arbeitsschutzbeauftragte, Arbeitsmediziner und Arbeitshygieniker;
f) Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
g) Arbeitsschutzpolitiken und -programme von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden;
h) regelmäßige oder laufende Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit;
i) Finanz- und Haushaltsmittel im Bereich des Arbeitsschutzes; und
j) Daten zu Demografie, Alphabetisierung, Wirtschaft und Beschäftigung, soweit verfügbar, sowie alle anderen relevanten Informationen.
V. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATIONSAUSTAUSCH |
15. Die Internationale Arbeitsorganisation sollte:
a) die internationale technische Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsschutzes erleichtern, um Länder, insbesondere Entwicklungsländer, bei folgenden Aufgaben zu unterstützen:
i) Stärkung ihrer Kapazität zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur;
ii) Förderung eines Managementsystemansatzes beim Arbeitsschutz;
iii) Förderung der Ratifizierung, soweit es sich um Übereinkommen handelt, und Durchführung von Urkunden der IAO, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant und im Anhang dieser Empfehlung aufgeführt sind;
b) den Austausch von Informationen über die innerstaatliche Politik im Sinne des Artikels 1 a) des Übereinkommens über innerstaatliche Arbeitsprogramme und -systeme, einschließlich über bewährte Praktiken und innovative Ansätze, und die Ermittlung neuer und neu entstehender Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz erleichtern; und
c) Informationen über Fortschritte bei der Verwirklichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt bereitstellen.
VI. AKTUALISIERUNG DES ANHANGS |
16. Der Anhang dieser Empfehlung sollte vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes überprüft und aktualisiert werden. Jeder so erstellte neu gefasste Anhang ist vom Verwaltungsrat anzunehmen und ersetzt den vorausgegangenen Anhang, nachdem er den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelt
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