BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. Juni 2011
Up-to-date

Artikel 4 – Grundsätze

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu schützen.

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