Art. 4 Kapitel II – Präventive Maßnahmen — Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Artikel 4 – Grundsätze
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu schützen.
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