Art. 3 — Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Artikel 3 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Kind“ eine Person unter achtzehn Jahren;
b) schließt der Ausdruck „sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch von Kindern“ die Verhaltensweisen nach den Artikeln 18 bis 23 dieses Übereinkommens ein;
c) bedeutet „Opfer“ ein Kind, das sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt ist.
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