Artikel 21 – Straftaten betreffend die Mitwirkung eines Kindes an pornographischen Darbietungen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
a) Anwerbung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Veranlassung der Mitwirkung eines Kindes an solchen Darbietungen;
b) Nötigung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken;
c) wissentlicher Besuch pornographischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken.
(2) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Abs. 1 lit. c auf Fälle zu beschränken, in denen Kinder nach Abs. 1 lit. a oder b angeworben oder genötigt worden sind.
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