Art. 20 — Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Artikel 20 – Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und rechtswidrig begangen, als Straftaten zu umschreiben:
a) das Herstellen von Kinderpornographie;
b) das Anbieten oder Verfügbarmachen von Kinderpornographie;
c) das Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornographie;
d) das Beschaffen von Kinderpornographie für sich selbst oder einen anderen;
e) den Besitz von Kinderpornographie;
f) den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien.
(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Kinderpornographie“ jedes Material mit der bildlichen Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.
(3) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Abs. 1 lit. a und e ganz oder teilweise nicht auf das Herstellen und den Besitz pornographischen Materials anzuwenden,
– das ausschließlich simulierte Darstellungen oder wirklichkeitsnahe Abbildungen eines nicht existierenden Kindes enthält;
(4) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Abs. 1 lit. f ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
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