(1) Die Republik Österreich und die Republik Ungarn vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweise Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.
(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, ihr Beginn und ihre Beendigung sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. In der Anlage kann weiters festgelegt werden, dass die Bearbeitung von Visaanträgen bestimmter Drittstaatsangehöriger von der Vertretung ausgenommen werden kann.
Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.
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