BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visumerteilung (Lettland)

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visumerteilung (Lettland)

In Kraft seit 18. Mai 2011
Up-to-date

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

Art. 1

(1) Die Republik Österreich und die Republik Lettland vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß dieser Vereinbarung erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 idF BGBl. I Nr. 36/2004.

Artikel 2

Verfahren

Art. 2

(1) Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8, Absatz 4, Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbstständig zu verweigern.

(4) Die Anträge Drittstaatsangehöriger gemäß Artikel 22 des Visakodex werden von der vertretenden Vertragspartei den zentralen Behörden der vertretenen Vertragspartei zur vorherigen Konsultation übermittelt.

(5) Die zuständige vertretende Behörde kann für sämtliche Unterlagen, die zusammen mit dem Visumantrag eingereicht werden, eine Übersetzung ins Deutsche, Englische oder in eine andere an der entsprechenden Vertretung gebräuchlichen Sprache verlangen.

Artikel 3

Zuständige Behörden

Art. 3

(1) Zuständige Behörde für die Umsetzung der Vereinbarung ist:

In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

Minoritenplatz 8

1014 Wien

Telefon: (+43/0)50-11503879

Fax: (+43/0)50-11-59-242

Mail: abtiv2@bmeia.gv.at

In der Republik Lettland:

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Konsularangelegenheiten

Elizabetes iela 57

Riga LV – 1050

Telefon: (+371) 67 016 364

Fax: (+371) 67 828 274

Mail: schengen.representation@mfa.gov.lv

(2) Die Vertragsparteien teilen einander zukünftige Änderungen der Kontaktdaten der in Absatz 1 sowie der im Anhang genannten zuständigen Behörden mit.

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

Art. 4

(1) Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.

(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt die vertretende Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Artikel 5

Gebühren

Art. 5

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

Artikel 6

Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Kündigung

Art. 6

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt durch Unterzeichnung in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert oder ergänzt werden

(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(4) Die Vertragsparteien können die Anwendung dieser Vereinbarung oder eines ihrer Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg. Soweit nicht anders vereinbart wird, wird eine Suspendierung nach dem Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Wien, am 18. Mai 2011 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist.

ANHANG

Anl. 1

Die Republik Österreich vertritt die Republik Lettland in:

Addis Abeba (Äthiopien)

Canberra (Australien)

Kuala Lumpur (Malaysia)

Brasilia (Brasilien)

Sofia (Bulgarien)

Die Republik Lettland vertritt die Republik Österreich in:

Witebsk (Belarus)

Die vertretende zuständige Die zuständige Behörde in Lettland
Vertretungsbehörde – österreichische Botschaft
Addis Abeba (Äthiopien) Schengener-Referat der
N. Silk Lafto Kifle Ketema Kebele 04 Konsularabteilung
H.No. 535. Addis Abeba des Ministeriums für Auswärtige
Postanschrift: P.O.B.1219 Addis Abeba Angelegenheiten der Republik
Telefon: (+251/11) 371 25 80 Lettland
Mail: addis-abeba-ob@bmeia.gv.at Mail :
Internet : schengen.representation@mfa.gov.lv
www.aussenministerium.at/addisabeba
Canberra (Australien) Schengener-Referat der
12 Talbot Street, Forrest, ACT2603 Konsularabteilung
Postanschrift: P.O.B. 3375, des Ministeriums für Auswärtige
Manuka ACT 2603 Angelegenheiten der Republik
Telefon: (+ 61/2) 62951533 Lettland
Mail: canberra-ob@bmeia.gv.at Mail:
Internet : schengen.representation@mfa.gov.lv
www.aussenministerium.at/canberra
Kuala Lumpur (Malaysia) Schengener-Referat der
Suite 10.1-2, Level 10, Wisma Goldhill Konsularabteilung
67, Jalan Raja Chulan, des Ministeriums für Auswärtige
50200 Kuala Lumpur Angelegenheiten der Republik
Postanschrift: P.O.B. 10154, 50704 Lettland
Kuala Lumpur Mail:
Telefon: (+60/3) 20570020 schengen.representation@mfa.gov.lv
Mail : kuala-lumpur-ob@bmeia.gv.at
Internet :
www.aussenministerium.at/kualalumpur
Brasilia (Brasilien) Schengener-Referat der
SES (Setor de Embaixadas Sul), Av. Konsularabteilung
das Nacoes, Quadra 811 – Lote 40, des Ministeriums für Auswärtige
70426-900 Brasilia DF Angelegenheiten der Republik
Telefon: Lettland
(+55 / 61) 3443 3421 Mail:
Mail: brasilia-ob@bmeia.gv.at schengen.representation@mfa.gov.lv
Internet:
www.aussenministerium.at/brasilia
Sofia (Bulgarien) Schengener-Referat der
Boulevard Zar Oswoboditel 13/Ulica Konsularabteilung
Schipka 4, BG-1000 Sofia des Ministeriums für Auswärtige
Telefon: Angelegenheiten der Republik
(+359 / 2) 932 90 32 Lettland
Mail: sofia-ob@bmeia.gv.at Mail :
Internet : schengen.representation@mfa.gov.lv
www.aussenministerium.at/sofia
Zuständige lettische Vertretungsbehörde Zuständige österreichische
Behörde
Witebsk (Belarus) Österreichische Botschaft
27a B.Hmelnickogo Str., 210015 Witebsk, Moskau
Belarus Starokonjuschennij pereulok 1,
Telefon: (375) 212 426 518; 115127 Moskau
(375) 212 426 519 Telefon: +7 495 780 60 66
Mail: consulate.vitebsk@mfa.gov.lv Mail; moskau-ob@bmeia.gv.at
Internet: Internet:
www.mfa.gov.lv/belarus/konsulats-vitebska www.aussenministerium.at/moskau