Vorwort
Artikel 1
Gegenseitige Vertretung
Art. 1
(1) Die Republik Österreich und die Republik Lettland vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.
(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß dieser Vereinbarung erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 idF BGBl. I Nr. 36/2004.
Artikel 2
Verfahren
Art. 2
(1) Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8, Absatz 4, Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbstständig zu verweigern.
(4) Die Anträge Drittstaatsangehöriger gemäß Artikel 22 des Visakodex werden von der vertretenden Vertragspartei den zentralen Behörden der vertretenen Vertragspartei zur vorherigen Konsultation übermittelt.
(5) Die zuständige vertretende Behörde kann für sämtliche Unterlagen, die zusammen mit dem Visumantrag eingereicht werden, eine Übersetzung ins Deutsche, Englische oder in eine andere an der entsprechenden Vertretung gebräuchlichen Sprache verlangen.
Artikel 3
Zuständige Behörden
Art. 3
(1) Zuständige Behörde für die Umsetzung der Vereinbarung ist:
In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
Minoritenplatz 8
1014 Wien
Telefon: (+43/0)50-11503879
Fax: (+43/0)50-11-59-242
Mail: abtiv2@bmeia.gv.at
In der Republik Lettland:
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Abteilung für Konsularangelegenheiten
Elizabetes iela 57
Riga LV – 1050
Telefon: (+371) 67 016 364
Fax: (+371) 67 828 274
Mail: schengen.representation@mfa.gov.lv
(2) Die Vertragsparteien teilen einander zukünftige Änderungen der Kontaktdaten der in Absatz 1 sowie der im Anhang genannten zuständigen Behörden mit.
Artikel 4
Aufnahme der Vertretungstätigkeit
Art. 4
(1) Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.
(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt die vertretende Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
Artikel 5
Gebühren
Art. 5
Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.
Artikel 6
Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Kündigung
Art. 6
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt durch Unterzeichnung in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert oder ergänzt werden
(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(4) Die Vertragsparteien können die Anwendung dieser Vereinbarung oder eines ihrer Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg. Soweit nicht anders vereinbart wird, wird eine Suspendierung nach dem Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Wien, am 18. Mai 2011 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist.
ANHANG
Anl. 1
Die Republik Österreich vertritt die Republik Lettland in:
Addis Abeba (Äthiopien)
Canberra (Australien)
Kuala Lumpur (Malaysia)
Brasilia (Brasilien)
Sofia (Bulgarien)
Die Republik Lettland vertritt die Republik Österreich in:
Witebsk (Belarus)
Die vertretende zuständige | Die zuständige Behörde in Lettland |
Vertretungsbehörde – österreichische Botschaft | |
Addis Abeba (Äthiopien) | Schengener-Referat der |
N. Silk Lafto Kifle Ketema Kebele 04 | Konsularabteilung |
H.No. 535. Addis Abeba | des Ministeriums für Auswärtige |
Postanschrift: P.O.B.1219 Addis Abeba | Angelegenheiten der Republik |
Telefon: (+251/11) 371 25 80 | Lettland |
Mail: addis-abeba-ob@bmeia.gv.at | Mail : |
Internet : | schengen.representation@mfa.gov.lv |
www.aussenministerium.at/addisabeba | |
Canberra (Australien) | Schengener-Referat der |
12 Talbot Street, Forrest, ACT2603 | Konsularabteilung |
Postanschrift: P.O.B. 3375, | des Ministeriums für Auswärtige |
Manuka ACT 2603 | Angelegenheiten der Republik |
Telefon: (+ 61/2) 62951533 | Lettland |
Mail: canberra-ob@bmeia.gv.at | Mail: |
Internet : | schengen.representation@mfa.gov.lv |
www.aussenministerium.at/canberra | |
Kuala Lumpur (Malaysia) | Schengener-Referat der |
Suite 10.1-2, Level 10, Wisma Goldhill | Konsularabteilung |
67, Jalan Raja Chulan, | des Ministeriums für Auswärtige |
50200 Kuala Lumpur | Angelegenheiten der Republik |
Postanschrift: P.O.B. 10154, 50704 | Lettland |
Kuala Lumpur | Mail: |
Telefon: (+60/3) 20570020 | schengen.representation@mfa.gov.lv |
Mail : kuala-lumpur-ob@bmeia.gv.at | |
Internet : | |
www.aussenministerium.at/kualalumpur | |
Brasilia (Brasilien) | Schengener-Referat der |
SES (Setor de Embaixadas Sul), Av. | Konsularabteilung |
das Nacoes, Quadra 811 – Lote 40, | des Ministeriums für Auswärtige |
70426-900 Brasilia DF | Angelegenheiten der Republik |
Telefon: | Lettland |
(+55 / 61) 3443 3421 | Mail: |
Mail: brasilia-ob@bmeia.gv.at | schengen.representation@mfa.gov.lv |
Internet: | |
www.aussenministerium.at/brasilia | |
Sofia (Bulgarien) | Schengener-Referat der |
Boulevard Zar Oswoboditel 13/Ulica | Konsularabteilung |
Schipka 4, BG-1000 Sofia | des Ministeriums für Auswärtige |
Telefon: | Angelegenheiten der Republik |
(+359 / 2) 932 90 32 | Lettland |
Mail: sofia-ob@bmeia.gv.at | Mail : |
Internet : | schengen.representation@mfa.gov.lv |
www.aussenministerium.at/sofia | |
Zuständige lettische Vertretungsbehörde | Zuständige österreichische |
Behörde | |
Witebsk (Belarus) | Österreichische Botschaft |
27a B.Hmelnickogo Str., 210015 Witebsk, | Moskau |
Belarus | Starokonjuschennij pereulok 1, |
Telefon: (375) 212 426 518; | 115127 Moskau |
(375) 212 426 519 | Telefon: +7 495 780 60 66 |
Mail: consulate.vitebsk@mfa.gov.lv | Mail; moskau-ob@bmeia.gv.at |
Internet: | Internet: |
www.mfa.gov.lv/belarus/konsulats-vitebska | www.aussenministerium.at/moskau |