Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:
(1) In der Slowakischen Republik:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Konsularabteilung, (Abteilung für Reisedokumente und Visa)
833 36 Bratislava;
(2) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.
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