BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung – Durchführung (Slowakei)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 01. Juni 2011
Up-to-date

Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:

(1) In der Slowakischen Republik:

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Konsularabteilung, (Abteilung für Reisedokumente und Visa)

833 36 Bratislava;

(2) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

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