1. Das Begleitpersonal muss während der begleiteten Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von der ersuchten Partei ausgestellten Zustimmung bezüglich der Durchbeförderung auszuweisen.
2. Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung der Durchbeförderung auf Notwehr. Das Begleitpersonal kann jedoch bis zum Eintreffen des Personals der ersuchten Partei in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine evidente, schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass die durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.
3. Das Begleitpersonal hat die Rechtsordnung der ersuchten Partei in jedem Fall zu beachten.
4. Das Begleitpersonal erledigt seine Aufgaben in ziviler Kleidung und unbewaffnet.
5. Die ersuchte Vertragspartei wird dem Begleitpersonal während der Erfüllung der Aufgaben gemäß dem Abkommen die gleiche Unterstützung und den gleichen Schutz gewähren wie sie ihrem eigenen Begleitpersonal während der Erfüllung der gleichen Aufgaben gewährt.
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