1. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg das Durchbeförderungsersuchen mittels dem Formblatt, welches in Anhang 7 des Abkommens enthalten ist, direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei.
2. Informationen über besondere Hilfsbedürftigkeit, medizinische Versorgung oder Bedürftigkeit aufgrund von Krankheit oder Alter (mit Zustimmung der betroffenen Person), sowie Informationen über das Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, werden unter Punkt C. „Bemerkungen“ des Ersuchens im Sinne des obigen Absatzes angeführt.
3. Die Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen erfolgt durch die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels dem gemeinsamen Formblatt, welches in Anhang 2 dieses Protokolls enthalten ist, direkt an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg.
4. Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Durchbeförderung der Person, welche befördert werden soll, ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels dem Formblatt, welches in Anhang 4 dieses Protokolls enthalten ist, via Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg. Die Mitteilung über die geplante Beförderung an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei erfolgt spätestens 10 (zehn) Arbeitstage vor dem geplanten Datum der Beförderung der Person.
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