1. Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme der Person, welche überstellt werden soll, oder nach Ablauf Frist von zwölf Kalendertagen, welche in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen ist, ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unter Verwendung des Formblatts, welches in Anhang 3 dieses Protokolls enthalten ist, mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg. Die Mitteilung über die geplante Überstellung an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei erfolgt spätestens 2 (zwei) Arbeitstage vor dem geplanten Datum der Überstellung der Person.
2. Im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse, welche die Überstellung zu der geplanten Zeit unmöglich machen, benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei über diese Umstände und teilt den neuen Termin und Ort für die geplante Übergabe mit.
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