1. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg das Rückübernahmeersuchen unter Verwendung des gemeinsamen Formblatts, welches in Anhang 6 des Abkommens enthalten ist, direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei. Die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen erfolgt durch die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unter Verwendung des gemeinsamen Formblatts, welches in Anhang 1 dieses Protokolls enthalten ist, direkt an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchenden Partei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg.
2. Die Fristen für die Übermittlung einer Antwort zu dem Rückübernahmeersuchen sind in Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Abkommens enthalten.
3. Zusätzlich zu den in Anhang 1 des Abkommens genannten Dokumenten, wird die montenegrinische Staatsangehörigkeit durch die Vorlage der folgenden Dokumente nachgewiesen:
- Reisedokumente (Pässe), die nach dem 5. Mai 2008 ausgestellt wurden
- Identitätskarten, die nach dem 5. Mai 2008 ausgestellt wurden.
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